Tarifbestimmungen für den BürgerBus Borken

Gültig ab 01.01.2017

Bürgerbus Borken

1. Geltungsbereich

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen sowie für die Beförderung von Sachen und Tieren auf den Linien des BürgerBusses Borken.

 

2. Fahrpreise / Fahrausweise

Auf den BürgerBus-Linien B8, und B9 werden gesonderte Fahrausweise für eine Fahrt zu nachfolgenden Preisen ausgegeben:

B8 Landwehr - Borken - Hovesath
B9 Landwehr - Bahnhof Borken - Heiden

Einzelfahrt Erwachsene                                                    
- innerhalb des Stadtgebietes Borken                              
- Strecke Heiden – Marbeck
Einzelfahrt Kinder im Alter von 6 bis einschl. 14 Jahren

1,50 EUR
1,00 EUR
0,50 EUR
0,50 EUR

Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert.

Die Fahrausweise berechtigen am Lösungstag zur einmaligen Benutzung des BürgerBusses auf der ausgewiesenen Fahrlinie.

Die Fahrausweise berechtigen nicht zum Umsteigen auf andere Verkehrsmittel.

Rück- und Rundfahrten sind nicht zulässig. Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet.

Die von den Verkehrsunternehmen ausgegebenen Tickets nach dem jeweiligen Gemeinschaftstarif (WestfalenTarif) sowie dem landesweiten Tarif nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW (NRW-Tarif) werden im BürgerBus anerkannt.

Jeder Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises oder eines zur Beförderung berechtigten Ausweises im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (§§ 145 ff.) ist, darf Kinder bis zum 6. Lebensjahr unentgeltlich mitnehmen.

 

3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
(a) Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
(b) Personen mit ansteckenden Krankheiten,
(c) Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt
sind.

Nicht schulpflichtige Kinder bis 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Kinder bis einschl. 3 Jahren müssen stets begleitet sein. Ein Fahrgast ab 6 Jahren darf aus Gründen der Betriebssicherheit nicht mehr als 3 Kinder bis zu einem Alter von einschl. 5 Jahren mitnehmen.

Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann bei einer regelmäßigen Beförderung von Kindergartenkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren auf die Begleitperson verzichtet werden, wenn der BürgerBus-Fahrer die Sicherheit und Ordnung im BürgerBus zu jeder Zeit sicherstellt. Die Abholung der Kinder beim Ausstieg an der Zielhaltestelle ist zu gewährleisten. Im BürgerBus ist eine ausreichende Anzahl an geeigneten Kindersitzen bereit zu halten. Für die Beförderung von Kindergartenkindern gilt der Fahrpreis für eine Einzelfahrt Kind entsprechend Abs. 2.

 

4. Beförderung von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte Personen werden bei Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert, sofern sie nach dem Sozialgesetzbuch IX (§§ 145ff.) in der jeweils gültigen Fassung dazu berechtigt sind.

Für diesen Personenkreis ist auch die Mitnahme von Handgepäck, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sowie sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes unentgeltlich.

Sofern eine ständige Begleitperson notwendig und dieses im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, wird auch diese unentgeltlich befördert.

 

5. Beförderungsentgelt für Sachen und Tieren

Handgepäck, Kinderwagen für mitreisende Kinder, ein Paar Ski und ein Rodelschlitten pro Fahrgast werden unentgeltlich befördert, soweit die Mitnahme der Sachen im Fahrgastraum möglich ist.
Begleitete Tiere werden unentgeltlich befördert.

 

6. Erhöhtes Beförderungsentgelt

Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt: 60 Euro.
Es wird unter der Voraussetzung des Abschnitts (7.5) der Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW erhoben.

Muss das erhöhte Beförderungsentgelt vom Verkehrsunternehmen eingezogen werden, wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erhoben.

 

7. Reinigungskosten

Reinigungskosten werden unter der Voraussetzung des Abschnitts (5.1) der Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW erhoben. Hierbei ist ein Mindestbetrag in Höhe von 20 Euro zzgl. 7,50 Euro bei nachträglichem Einzug durch das Verkehrsunternehmen zu zahlen.