Satzung

des Bürgerbusvereins in der Stadt Borken

vom 30. Januar 2012

Bürgerbus Borken

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbusverein Borken“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Borken.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e. V.“ führen.

 

§ 2
Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergän­zung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in Borken.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Stadt Borken für die Westfalen Bus GmbH, die Inha­berin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor ge­nannten Linie ist.
  2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
  5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsun­ternehmen und der Stadt Borken.
  6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer/innen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjähri­gen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Auf­nahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der/die Vorsitzen­de oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

3. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverord­nung verfügen. 


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jeder­zeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesonde­re:

  1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
  2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gele­genheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand er­folgen.

 

§ 5
Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitglieder­versammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vor­stand.

 

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der/dem Geschäftsführer/in,
der/dem Kassenwart/in,
der/dem Fahrdienstleiter/in.

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.
Der geschäftsführende Vorstand be­steht aus mindestens 3 Personen.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Bei­sitzer erweitert werden.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind, sind diese im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Borken abzustim­men. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist die/der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden die/der Vorsitzende und die/der Geschäftsführer/in für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amts­dauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in aus den Reihen des Vereins wählen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Auf­gaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages­ordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und von der/dem zu bestellenden Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

5. Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter/innen des Verkehrsunternehmens oder anderer In­stitutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungser­klärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

7. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Verstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

 

§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Ein­ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ge­ändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Enzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Be­schlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Sat­zung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Ein vom Vorstand zu bestellende/r Protokollführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Inter­esse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlan­gen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die or­dentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11
Kassenprüfer

1. Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederver­sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird eine/r der beiden Kassenprüfer/innen nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Borken unter der Auflage, dass die Stadt Borken dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi­ge, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

----------------------------------------------------------------------

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 30. Januar 2012 einstimmig beschlossen.